LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.12.2007 L 7 AS 5125/07 ER-B
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 Nr. 3 § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c § 7 Abs. 3a Nr. 3 § 9 Abs. 1 § 9 Abs. 2 ; SGG § 173 § 86b Abs. 2 ; ZPO § 938 ;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 12.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 3015/07
Schrifterfordernis im sozialgerichtlichen Verfahren, Fehlen der Unterschrift, Voraussetzungen für eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft, Darlegungslast
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2007 - Aktenzeichen L 7 AS 5125/07 ER-B - Aktenzeichen L 7 AS 5125/07
DRsp Nr. 2008/8755
Schrifterfordernis im sozialgerichtlichen Verfahren, Fehlen der Unterschrift, Voraussetzungen für eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft, Darlegungslast
1. Wenn sich trotz Fehlens der Unterschrift aus anderen Umständen Authentizität und Prozessführungswille ergeben, etwa durch Beifügen einer unterschriebenen Originalvollmacht, so wird dem Schrifterfordernis des § 173SGG auch dann genügt.2. Für die Existenz einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II ist auf die zur eheähnlichen Gemeinschaft entwickelten Maßstäbe zurückzugreifen.3. Den Anspruchsteller trifft die Darlegungslast, dass der entsprechende Sachverhalt nicht vorliegt, wenn einer der Vermutungstatbestände des § 7 Abs. 3a SGB II erfüllt ist. Unsubstantiierte Behauptungen der Partner genügen für eine Widerlegung der Vermutung nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 Nr. 3 § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c § 7 Abs. 3a Nr. 3 § 9 Abs. 1 § 9 Abs. 2 ; SGG § 173 § 86b Abs. 2 ; ZPO § 938 ;
Gründe:
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