BAG - Urteil vom 12.05.2010
2 AZR 551/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 5; BGB § 125; BGB § 126; BetrVG § 111; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 50 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2011, 114
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 26.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1908/05
ArbG Frankfurt/M. - 8/9/5/13 Ca 9891/04 - 6.9.2005,

Schriftform bei Interessenausgleich; Erstreckung auf Namensliste; Rückverweisung auf Interessenausgleich

BAG, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 551/08

DRsp Nr. 2010/17864

Schriftform bei Interessenausgleich; Erstreckung auf Namensliste; Rückverweisung auf Interessenausgleich

Orientierungssätze: 1. Das Schriftformerfordernis für den Interessenausgleich aus § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erstreckt sich auch auf die Namensliste. 2. Eine einheitliche Urkunde von Interessenausgleich und getrennt erstellter Namensliste kann vorliegen, wenn der von den Betriebsparteien unterschriebene Interessenausgleich auf die zu erstellende Namensliste Bezug nimmt und die von den Betriebsparteien unterzeichnete Namensliste ihrerseits eindeutig auf den Interessenausgleich (rück-)verweist.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Oktober 2007 - 10 Sa 1908/05 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 5; BGB § 125; BGB § 126; BetrVG § 111; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 50 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.