BAG - Urteil vom 12.05.2010
2 AZR 559/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 5; BGB § 125; BGB § 126; BetrVG § 111; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 50 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 30.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1910/05
ArbG Frankfurt/M. - 8/9/5/22 Ca 9967/04 - 6.9.2005,

Schriftform bei Interessenausgleich; Erstreckung auf Namensliste; Rückverweisung auf Interessenausgleich

BAG, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 559/08

DRsp Nr. 2010/18296

Schriftform bei Interessenausgleich; Erstreckung auf Namensliste; Rückverweisung auf Interessenausgleich

1. Das Schriftformerfordernis für den Interessenausgleich aus § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erstreckt sich auch auf die Namensliste. 2. Eine einheitliche Urkunde von Interessenausgleich und getrennt erstellter Namensliste kann vorliegen, wenn der von den Betriebsparteien unterschriebene Interessenausgleich auf die zu erstellende Namensliste Bezug nimmt und die von den Betriebsparteien unterzeichnete Namensliste ihrerseits eindeutig auf den Interessenausgleich (rück-)verweist.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2007 - 10 Sa 1910/05 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 5; BGB § 125; BGB § 126; BetrVG § 111; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 50 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und über Verzugsansprüche für die Monate April und Mai 2005.

Der 1970 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 1. April 1997 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Er arbeitete in der Hauptniederlassung in Frankfurt am Main als Geld- und Devisenhändler im sog. Interbankhandel.