BAG - Urteil vom 12.05.2010
2 AZR 731/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 5; BGB § 125; BGB § 126; BetrVG § 111; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 50 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 26.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1912/05
ArbG Frankfurt/M. - 8/9/5 Ca 9810/04 - 6.9.2005,

Schriftform bei Interessenausgleich; Erstreckung auf Namensliste; Rückverweisung auf Interessenausgleich

BAG, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 731/08

DRsp Nr. 2010/18298

Schriftform bei Interessenausgleich; Erstreckung auf Namensliste; Rückverweisung auf Interessenausgleich

1. Das Schriftformerfordernis für den Interessenausgleich aus § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erstreckt sich auch auf die Namensliste. 2. Eine einheitliche Urkunde von Interessenausgleich und getrennt erstellter Namensliste kann vorliegen, wenn der von den Betriebsparteien unterschriebene Interessenausgleich auf die zu erstellende Namensliste Bezug nimmt und die von den Betriebsparteien unterzeichnete Namensliste ihrerseits eindeutig auf den Interessenausgleich (rück-)verweist.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Oktober 2007 - 10 Sa 1912/05 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 5; BGB § 125; BGB § 126; BetrVG § 111; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 50 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Der 1963 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 15. September 2003 bei der Beklagten beschäftigt. Er arbeitete zuletzt in der Hauptniederlassung in Frankfurt am Main als "angehender Filialleiter".