LAG Niedersachsen - Urteil vom 11.12.2009
10 Sa 594/09
Normen:
BGB § 125 S. 1; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 157; BGB § 623; BGB § 714;
Fundstellen:
LAGE § 125 BGB 2002 Nr. 2
MedR 2010, 650
ZIP 2010, 1002 (LS)
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 462/08

Schriftform bei Kündigung durch Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Auslegung der Erklärung bei Gesellschafterunterschrift ohne Vertretungsvermerk; unwirksame Kündigung bei fehlender Erkennbarkeit des Vertretungswillens

LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.12.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 594/09

DRsp Nr. 2010/514

Schriftform bei Kündigung durch Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Auslegung der Erklärung bei Gesellschafterunterschrift ohne Vertretungsvermerk; unwirksame Kündigung bei fehlender Erkennbarkeit des Vertretungswillens

1. Unterzeichnet nur einer von mehreren Gesellschaftern einer BGB -Gesellschaft die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, so muss das Vertretungsverhältnis in der Urkunde deutlich zum Ausdruck kommen. 2. Unterschreibt nur ein Gesellschafter und fügt er keinen Vertretungszusatz hinzu, ist nicht auszuschließen, dass die Unterzeichnung der Urkunde auch durch die anderen Gesellschafter vorgesehen war und deren Unterschrift noch fehlt. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Urkunde erkennen lässt, dass die Unterschrift des Gesellschafters auch im Namen der anderen erfolgt ist. 3. Für die Frage, ob jemand eine Erklärung auch in fremdem Namen abgibt, kommt es auf deren objektiven Erklärungswert an. Zu berücksichtigende Anhaltspunkte sind zum Beispiel: die dem Rechtsgeschäft zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsstand angehört, und verkehrstypische Verhaltensweisen. 4. Die gesetzliche Schriftform ist gewahrt, wenn der so ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch unvollkommen, Ausdruck gefunden hat.