LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.03.2022
23 Sa 1133/21
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 16 S. 1; DSGVO § 15 Abs. 3; ZPO § 308 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 1; BGB § 126a; BGB § 242; BGB § 296;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 8873/20

Schriftform der BefristungsabredeAnrechnung anderweitigen Verdienstes gegen das AnnahmeverzugsentgeltEntfristungsklage als wörtliche Angebot i.S.d. § 295 BGBBestimmtheit des Klageantrags

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2022 - Aktenzeichen 23 Sa 1133/21

DRsp Nr. 2022/14237

Schriftform der Befristungsabrede Anrechnung anderweitigen Verdienstes gegen das Annahmeverzugsentgelt Entfristungsklage als wörtliche Angebot i.S.d. § 295 BGB Bestimmtheit des Klageantrags

1. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Befristungsabrede ist gem. § 14 Abs. 4 TzBfG ihre Schriftform. Dies ist die eigenhändige Unterschrift oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen oder eine qualifizierte elektronische Signatur gem. § 126a Abs. 2 und Abs. 3 BGB. Die Eigenhändigkeit schließt jede Form einer mechanischen Unterschrift aus. Eine Unterschrift als Scan genügt nicht der qualifizierten elektronischen Signatur. 2. Ein Annahmeverzugslohnanspruch entsteht nicht, soweit anderweitig erzielter Verdienst anzurechnen ist. Die nach § 615 S. 2 BGB gebotene Anrechnung anderweitigen Verdienstes hindert bereits die Entstehung des Anspruchs aus § 615 Satz 1 BGB und führt deshalb nicht erst zu einer Aufrechnungslage. 3. Auch wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht wörtlich anbietet, gibt er aber mit der Erhebung und Zustellung der Entfristungsklage an den Beklagten doch ein wörtliches Angebot i.S.d § 295 BGB ab und zeigt zugleich konkludent seinen Leistungswillen.