Die Klägerin stand seit dem 01. Mai 2001 als Verwaltungsangestellte in den Diensten der Beklagten. Ihr Arbeitsverhältnis war bis zum 31. Dezember 2003 befristet. Unter Hinweis auf ihre Zugehörigkeit zu diversen Schulgremien beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 17. September 2003 (Abl. Bl. 9 d.A.) die Verlängerung ihres Arbeitsverhältnisses um die Hälfte ihrer Amtszeit (ca. 15 Monate). Mit Schreiben vom 20. Januar 2004 (Abl. Bl. 10 d.A.) teilte die Beklagte der bereits über den 31. Dezember 2003 hinaus weiter beschäftigten Klägerin mit, diesem Antrag für die Zeit bis zum 31. März 2005 stattzugeben.
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