LAG Berlin - Urteil vom 01.07.2005
6 Sa 873/05
Normen:
BerlHG § 44 Abs. 5 Satz 1 ; HRG § 57b Abs. 4 ; TzBfG § 14 Abs. 4 § 126 Abs. 2 § 141 Abs. 2 ; BGB § 242 ; GG Art. 31 ;
Fundstellen:
NJ 2005, 575
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 23296/04

Schriftform für befristeten Verlängerungsvertrag

LAG Berlin, Urteil vom 01.07.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 873/05

DRsp Nr. 2005/17957

Schriftform für befristeten Verlängerungsvertrag

»§ 44 Abs. 5 Satz 1 BerlHG, wonach u.a. befristet beschäftigte Verwaltungsangestellte an Hochschulen im Hinblick auf ihre Mitgliedschaft in Hochschulgremien auf Antrag diese Zeiten zur Hälfte nicht auf ihre Dienstzeit angerechnet erhalten, erfordert den Abschluß eines den Anforderungen des § 14 Abs. 4 TzBfG i.V.m. § 126 Abs. 2 BGB entsprechenden Verlängerungsvertrags«

Normenkette:

BerlHG § 44 Abs. 5 Satz 1 ; HRG § 57b Abs. 4 ; TzBfG § 14 Abs. 4 § 126 Abs. 2 § 141 Abs. 2 ; BGB § 242 ; GG Art. 31 ;

Tatbestand:

Die Klägerin stand seit dem 01. Mai 2001 als Verwaltungsangestellte in den Diensten der Beklagten. Ihr Arbeitsverhältnis war bis zum 31. Dezember 2003 befristet. Unter Hinweis auf ihre Zugehörigkeit zu diversen Schulgremien beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 17. September 2003 (Abl. Bl. 9 d.A.) die Verlängerung ihres Arbeitsverhältnisses um die Hälfte ihrer Amtszeit (ca. 15 Monate). Mit Schreiben vom 20. Januar 2004 (Abl. Bl. 10 d.A.) teilte die Beklagte der bereits über den 31. Dezember 2003 hinaus weiter beschäftigten Klägerin mit, diesem Antrag für die Zeit bis zum 31. März 2005 stattzugeben.