LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.09.2005
4 Sa 403/05
Normen:
BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 06.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1673/04

Schriftform und Treuwidrigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 403/05

DRsp Nr. 2006/1763

Schriftform und Treuwidrigkeit

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie um Weiterbeschäftigung. Im Berufungsverfahren hat sich der Sachverhalt nicht verändert. Die Kammer nimmt daher voll umfänglich Bezug auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 06.04.2005 - 4 Ca 1673/04 -. Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen und im Wesentlichen ausgeführt, die ausgesprochene außerordentliche Kündigung sei wegen Fehlens eines wichtigen Grundes rechtsunwirksam. Die Kündigung sei auch nicht als hilfsweise ordentliche Kündigung rechtsunwirksam. Das Arbeitsverhältnis sei auch nicht bereits am 29.09.2004 beendet worden. Im Ergebnis stünde die Formwirksamkeit entsprechender Beendigungsvereinbarungen oder eine Kündigungserklärung des Klägers entgegen.

Gegen das der Beklagten am 21.04.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.05.2005 eingelegte Berufung, welche am 13.06.2005 begründet wurde. Die Beklagte setzt sich mit Tatsachen- und Rechtsgründen mit der angefochtenen Entscheidung auseinander.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 06.04.2005 - 4 Ca 1673/04 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe: