Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie um Weiterbeschäftigung. Im Berufungsverfahren hat sich der Sachverhalt nicht verändert. Die Kammer nimmt daher voll umfänglich Bezug auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 06.04.2005 -
Gegen das der Beklagten am 21.04.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.05.2005 eingelegte Berufung, welche am 13.06.2005 begründet wurde. Die Beklagte setzt sich mit Tatsachen- und Rechtsgründen mit der angefochtenen Entscheidung auseinander.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 06.04.2005 -
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|