BAG - Beschluss vom 06.10.2010
7 ABR 80/09
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 4;
Fundstellen:
NZA 2012, 50
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 01.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 664/08
LAG Berlin-Brandenburg, vom 01.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 1642/08
ArbG Berlin, vom 25.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 25 BV 23145/06

Schriftformerfordernis bei Tarifverträgen; Ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats zur Mitbestimmung bei Umgruppierung; Zustimmungsfrist, Verweigerung und Eintritt der Fiktionswirkung; Nachholung der Information im Zustimmungsersetzungsverfahren

BAG, Beschluss vom 06.10.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 80/09

DRsp Nr. 2011/2151

Schriftformerfordernis bei Tarifverträgen; Ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats zur Mitbestimmung bei Umgruppierung; Zustimmungsfrist, Verweigerung und Eintritt der Fiktionswirkung; Nachholung der Information im Zustimmungsersetzungsverfahren

Orientierungssätze: 1. Voraussetzung für den Eintritt der gesetzlichen Fiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Nur diese setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf. 2. Gelten die für die Ein- oder Umgruppierung maßgeblichen Tarifverträge etwa mangels Unterzeichnung noch nicht, ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, dies dem Betriebsrat von sich aus ebenso mitzuteilen wie die Gründe dafür, dass die Ein- oder Umgruppierung gleichwohl erfolgen soll. Kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass diese Umstände bekannt sind, ist es Sache des Betriebsrats, weitere Informationen zu verlangen, wenn er nicht über alle für die Ausübung seines Mitbeurteilungsrechts nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderlichen Angaben verfügt.