OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.02.2019
20 A 3100/17.PVB
Normen:
BPersVG § 9 Abs. 2; BPersVG § 69 Abs. 2 S. 5; BGB § 126 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2019, 624
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 39 K 5920/15

Schriftformerfordernis der Mitteilung der Tatsache der Zustimmungsverweigerung des Personalrats per E-Mail und Übermittlung der Gründe für die Zustimmungsverweigerung in einer der E-Mail als Anhang beigefügten Datei im Microsoft Office Format Word

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2019 - Aktenzeichen 20 A 3100/17.PVB

DRsp Nr. 2019/6524

Schriftformerfordernis der Mitteilung der Tatsache der Zustimmungsverweigerung des Personalrats per E-Mail und Übermittlung der Gründe für die Zustimmungsverweigerung in einer der E-Mail als Anhang beigefügten Datei im Microsoft Office Format "Word"

Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass es dem Schriftformerfordernis aus § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG genügt, wenn der Vorsitzende des Antragstellers der Beteiligten per E-Mail die Tatsache der Zustimmungsverweigerung mitteilt und die Gründe für die Zustimmungsverweigerung in einer der E-Mail als Anhang beigefügten Datei im Microsoft Office Format "Word" übermittelt, die lediglich die textliche Wiedergabe der Gründe beinhaltet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 9 Abs. 2; BPersVG § 69 Abs. 2 S. 5; BGB § 126 Abs. 1;

Gründe

I.