LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.01.2014
4 Sa 528/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2; KSchG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 21.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3453/12

Schriftliche Anzeige der Stellungnahme des BetriebsratsOrdnungsgemäßes KonsultationsverfahrenNachreichung der Stellungnahme des Betriebsrats

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 528/13

DRsp Nr. 2014/10782

Schriftliche Anzeige der Stellungnahme des Betriebsrats Ordnungsgemäßes Konsultationsverfahren Nachreichung der Stellungnahme des Betriebsrats

Zur Frage der ordnungsgemäßen Durchführung von Konsultations- und Anzeigeverfahren nach § 17 KSchG.

Die Anzeige gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG kann mit Nachreichung der Stellungnahme des Betriebsrats wirksam werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.02.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2; KSchG § 1 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung und über die Weiterbeschäftigung des Klägers.

Die Beklagte gehört dem U.-Konzern an und stellte Lenkungen für LKW, so gen. Blocklenkungen, für die E. AG - zuvor firmierend als E. D. AG (E.) - her. Zu den produzierten Lenkungen gehörten auch so gen. LS8-Zweikreislenkungen. Eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Beklagten befasst sich zudem am Standort N. mit der Montage von Zahnstangenlenkungen für andere Fahrzeugtypen der E. AG.

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