Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.02.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung und über die Weiterbeschäftigung des Klägers.
Die Beklagte gehört dem U.-Konzern an und stellte Lenkungen für LKW, so gen. Blocklenkungen, für die E. AG - zuvor firmierend als E. D. AG (E.) - her. Zu den produzierten Lenkungen gehörten auch so gen. LS8-Zweikreislenkungen. Eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Beklagten befasst sich zudem am Standort N. mit der Montage von Zahnstangenlenkungen für andere Fahrzeugtypen der E. AG.
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