BAG - Urteil vom 17.04.2019
5 AZR 331/18
Normen:
BGB § 203 S. 1; BGB § 242; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1 und S. 2; BGB § 315 Abs. 3; MiLoG § 3 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 203 Nr. 4
AuR 2019, 388
AuR 2019, 434
BB 2019, 1779
BB 2019, 1790
BB 2019, 2176
EzA BGB 2002 § 203 Nr. 2
EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 220
EzA-SD 2019, 7
NJW 2019, 2340
NZA 2019, 1050
NZA-RR 2021, 65
Vorinstanzen:
LAG München, vom 14.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 406/17
ArbG Rosenheim, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 213/17

Schriftliche Geltendmachung einer arbeitgeberseitigen Ausübung des Bestimmungsrechts zur Wahrung einer arbeitsvertraglichen AusschlussfristKeine Geltung der Verjährungshemmung bei einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist im Falle von schwebenden Verhandlungen

BAG, Urteil vom 17.04.2019 - Aktenzeichen 5 AZR 331/18

DRsp Nr. 2019/10119

Schriftliche Geltendmachung einer arbeitgeberseitigen Ausübung des Bestimmungsrechts zur Wahrung einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist Keine Geltung der Verjährungshemmung bei einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist im Falle von schwebenden Verhandlungen

Orientierungssätze: 1. Auch wenn nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB eine Leistungsbestimmung erst durch Urteil getroffen werden muss, kann und muss der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf arbeitgeberseitige Ausübung des Bestimmungsrechts zumindest dem Grunde nach schriftlich geltend machen, um die erste Stufe einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung zu wahren (Rn. 17). 2. Der Lauf einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist zur schriftlichen Geltendmachung von Ansprüchen ist bei schwebenden Verhandlungen nicht in analoger Anwendung des § 203 Satz 1 BGB für die Dauer dieser Verhandlungen gehemmt. Im Gegensatz zu einer Ausschlussfristenregelung mit dem Erfordernis einer gerichtlichen Geltendmachung nimmt eine solche Verfallklausel nicht auf einen vom Verjährungsrecht zur Hemmung der Verjährung zur Verfügung gestellten Tatbestand (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) Bezug. Mangels Ähnlichkeit von Funktion und faktischer Wirkung ist der Regelungsgehalt von § 203 Satz 1 BGB auf eine solche Verfallklausel nicht übertragbar (Rn. 33).