LAG Niedersachsen - Urteil vom 10.10.2005
10 Ta 282/05
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6 ; RVG -VV Nr. 3104;
Fundstellen:
MDR 2006, 717
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 756/04

schriftlicher Vergleich, Terminsgebühr

LAG Niedersachsen, Urteil vom 10.10.2005 - Aktenzeichen 10 Ta 282/05

DRsp Nr. 2006/1662

schriftlicher Vergleich, Terminsgebühr

»Durch den Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO wird eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG -VV verdient.«

Normenkette:

ZPO § 278 Abs. 6 ; RVG -VV Nr. 3104;

Gründe:

I.

Die Parteien haben um Wirksamkeit einer Kündigung, die zum 31.12.2004 ausgesprochen war, gestritten. Mit Schriftsatz vom 11.03.2005 hat die Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beifügung der erforderlichen Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beantragt und zugleich mitgeteilt, dass sich die Parteien außergerichtlich darauf geeinigt hätten, dass die Kündigung zum 31.12.2004 wirksam sei, die Klägerin jedoch ab dem 01.03.2005 wieder eingestellt werde. Mit Schreiben vom 11.03.2005, das am 14.03.2005 beim Arbeitsgericht einging, bestätigte der Beklagte den mitgeteilten Vergleichsinhalt. Das Arbeitsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 14.03.2005 festgestellt, dass ein Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO mit dem von den Parteien mitgeteilten Inhalt zustande gekommen ist. Zugleich hat es rechtskräftig der Klägerin Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab 11.03.2005 bewilligt.