BSG - Urteil vom 04.08.1998
B 4 RA 8/98 R
Normen:
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 149 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DB 1999 Beil. 11, 11

Schulausbildung i.S. von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI, Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI

BSG, Urteil vom 04.08.1998 - Aktenzeichen B 4 RA 8/98 R

DRsp Nr. 1999/4628

Schulausbildung i.S. von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI, Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI

1. Ist das Ausbildungsziel bereits erreicht und hat somit auch eine der weiteren Förderung dienende Wissensvermittlung ihren Sinn verloren, so findet Schulausbildung i.S. von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI grundsätzlich nicht mehr statt (vgl. BSG vom 5.12.1996 - 4 RA 101/95).2. Auf der Grundlage des im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt geltenden materiellen Rechts ist während des Vormerkungsverfahrens nach § 149 Abs. 5 SGB VI vorab nur zu klären, ob der behauptete Anrechnungszeittatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist und generell die Möglichkeit besteht, daß der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich relevant werden kann. Es geht dabei nicht um die "Anerkennung" oder "Feststellung" von rentenrechtlichen Zeiten für den späteren Leistungsfall (vgl. BSG vom 16.12.1997 - 4 RA 67/97 = SozR 3-2600 § 58 Nr. 13). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 149 Abs. 5 ;

Gründe:

I

Zwischen den Parteien ist zuletzt noch streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit vom 28. Juni bis 31. August 1971 als Ausbildungsanrechnungszeittatbestand vorzumerken.