Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. November 2018 - L
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG, die vorliegend den Erstattungszeitraum Dezember 2008 bis Juli 2009 betrifft, sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des
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