BSG - Beschluss vom 08.07.2016
B 14 AS 32/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 162;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 516/17
SG Neuruppin, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 599/13

Schuldanerkenntnis als Bestandteil einer mit einem Jobcenter abgeschlossenen StundungsvereinbarungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 08.07.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 32/19 B

DRsp Nr. 2020/7257

Schuldanerkenntnis als Bestandteil einer mit einem Jobcenter abgeschlossenen Stundungsvereinbarung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. November 2018 - L 25 AS 516/17 - werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 162;

Gründe

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG, die vorliegend den Erstattungszeitraum Dezember 2008 bis Juli 2009 betrifft, sind als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Die Kläger berufen sich ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ohne die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds hinreichend darzulegen 160a Abs 2 Satz 3 SGG).