LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.11.2023
L 8 SO 12/21
Normen:
SGB XII § 65 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 27.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 150/17

Schuldbeitritt eines Sozialhilfeträgers für Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten Wohnens mit intensiverem Unterstützungsbedarf

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.11.2023 - Aktenzeichen L 8 SO 12/21

DRsp Nr. 2024/953

Schuldbeitritt eines Sozialhilfeträgers für Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten Wohnens mit intensiverem Unterstützungsbedarf

Ein Assistenzmodell ist grundsätzlich nicht als eine Leistungserbringung auf der Grundlage der Vereinbarungen i.S. der §§ 75 ff SGB XII a.F. anzusehen. Ein in einem Vertrag über Betreuungsleistungen vereinbartes kalendertägliches Gesamtentgelt entspricht nicht einer abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung, wenn der Hilfebedarf der hilfebedürftigen Person eine stationäre Betreuung und nicht nur eine ambulante Betreuung erforderlich macht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 27. Januar 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat in beiden Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 65 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob das Sozialgericht den Beklagten zu Recht verurteilt hat, einer Schuld der Klägerin für den Zeitraum von Januar bis Juni 2016 in Höhe von kalendertäglich 55,76 € für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem §§ 53, 54 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung (a.F.) beizutreten.