Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 27. Januar 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat in beiden Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob das Sozialgericht den Beklagten zu Recht verurteilt hat, einer Schuld der Klägerin für den Zeitraum von Januar bis Juni 2016 in Höhe von kalendertäglich 55,76 € für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem §§ 53, 54 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung (a.F.) beizutreten.
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