LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.09.2015
3 Sa 55/14
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 1; ArbGG § 66 Abs. 1; ArbGG § 64 Abs. 6;
Vorinstanzen:
AG Ulm, vom 12.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 555/13

Schuldhafte Versäumung der Berufungsfrist bei unvollständigen Angaben zur Einkommens- und Vermögenslage im Prozesskostenhilfeverfahren

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 55/14

DRsp Nr. 2016/3354

Schuldhafte Versäumung der Berufungsfrist bei unvollständigen Angaben zur Einkommens- und Vermögenslage im Prozesskostenhilfeverfahren

Die Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 ZPO) für die Einlegung einer Berufung fängt nur dann erst mit der Zustellung des die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses an zu laufen, wenn der Antragsteller vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 12. September 2014 - 3 Ca 555/13 - wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags vom 20. April 2015 als unzulässig verworfen.

II.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 1; ArbGG § 66 Abs. 1; ArbGG § 64 Abs. 6;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Frage der Beendigung des zwischen ihnen mit Wirkung vom 16. November 2009 begründeten Arbeitsverhältnisses, Zeugnisansprüche und Schmerzensgeld wegen Nichtbeschäftigung des Klägers.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. September 2014, dem Kläger am 4. Oktober 2014 zugestellt, abgewiesen.

1. 2. 3.