LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.08.2004
4 Ta 6/04
Normen:
ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1 § 569 Abs. 2 Satz 2 ; KSchG § 4 Satz 1 § 5 Abs. 1 § 5 Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 130 Abs. 1 § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 20.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 13843/03

Schuldhafte Versäumung der Klagefrist bei mehrmonatiger Abwesenheit ohne ausreichende Postkontrolle

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.08.2004 - Aktenzeichen 4 Ta 6/04

DRsp Nr. 2004/15616

Schuldhafte Versäumung der Klagefrist bei mehrmonatiger Abwesenheit ohne ausreichende Postkontrolle

Geht der Arbeitnehmer selbst davon aus, dass er aufgrund Inhaftierung und teilstationärer Drogentherapie seine Wohnung für mehrere Monate nicht aufsuchen kann, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm beauftragte Vertrauensperson nicht nur Post mit Rechnungen öffnet sondern darüber hinaus entweder sämtliche Post öffnet oder aber die nicht geöffnete Post an ihn in die JVA weiterleitet.

Normenkette:

ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1 § 569 Abs. 2 Satz 2 ; KSchG § 4 Satz 1 § 5 Abs. 1 § 5 Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 130 Abs. 1 § 242 ;

Gründe:

A

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen auf die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.07.2003 mit Ablauf des 31.12.2003 geendet hat.

Der am 06.07.1970 geborene Kläger war bei der Beklagten auf Grund verschiedener Arbeitsverträge seit 08.01.1996 beschäftigt. Ausweislich des Arbeitsvertrags vom 22.07.1998 betrug sein Bruttomonatsgehalt damals DM 4.525,00. Bei der Beklagten sind gerichtsbekannt mehr als 5 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt.