BAG - Urteil vom 12.11.1992
8 AZR 503/91
Normen:
BGB § 276, § 285, § 286 ; BeschFG § 2, § 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 285 BGB
BAGE 71, 350
BB 1993, 584
DB 1993, 1037
EzA § 276 BGB Nr. 37
MDR 1993, 629
NZA 1993, 500
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Köln - Urteil vom 19.4.1991 - 2 Ca 2736/90 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 26.8.1991 - 4 Sa 418/91 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Schuldnerverzug - Entschuldbarer Rechtsirrtum

BAG, Urteil vom 12.11.1992 - Aktenzeichen 8 AZR 503/91

DRsp Nr. 1996/6329

Schuldnerverzug - Entschuldbarer Rechtsirrtum

»1. Der Schuldner kommt nicht in Verzug, wenn er infolge eines entschuldbaren Rechtsirrtums nicht leistet. 2. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum liegt vor, wenn der Schuldner sich für seine Rechtsauffassung auf eine höchstrichterliche Entscheidung berufen und geltend machen kann, auch im Gesetzgebungsverfahren sei diese Rechtsauffassung vertreten worden.«

Normenkette:

BGB § 276, § 285, § 286 ; BeschFG § 2, § 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revision darüber, ob das beklagte Land der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der ihr im Jahre 1987 deshalb entstanden ist, weil das beklagte Land die ihr für 1987 zustehende und fällige Vergütung in voller Höhe erst nach Ablauf des Jahres 1987 geleistet hat.

Die Klägerin ist seit Oktober 1986 als angestellte Lehrerin bei dem beklagten Land beschäftigt. Während der Zeit ihrer Teilzeitbeschäftigung vergütete das beklagte Land sie nicht anteilig nach dem BAT, sondern auf der Basis eines niedrigeren Stundensatzes. Das beklagte Land ging davon aus, die Herausnahme teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages (§ 3 q BAT) sei eine abweichende Regelung im Sinne von § 6 Beschäftigungsförderungsgesetz.