LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.08.2011
15 Sa 981/11
Normen:
GewO § 106 S. 1; TzBfG § 8 Abs. 4; TzBfG § 8 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 16831/10

Schule in privater Trägerschaft darf Kernarbeitszeiten festlegen - Anwesenheitszeiten können auch außerhalb der Unterrichtsstunden liegen - keine Versetzung bei Festlegung von 3,5 Stunden

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.08.2011 - Aktenzeichen 15 Sa 981/11

DRsp Nr. 2013/14911

Schule in privater Trägerschaft darf Kernarbeitszeiten festlegen - Anwesenheitszeiten können auch außerhalb der Unterrichtsstunden liegen - keine Versetzung bei Festlegung von 3,5 Stunden

1. Für Lehrer an einer Berufsschule in privater Trägerschaft können über die Unterrichtsstunden hinaus Anwesenheitszeiten in der Schule durch Festlegen von Kernarbeitszeiten festgeschrieben werden. 2. Betrifft dies 2,5 bis 3,5 h wöchentlich mit Ausnahme der Ferienzeiten für eine Teilzeitkraft mit 72 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, so stellt dies keine Versetzung dar.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 03.03.2011 - 4 Ca 16831/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106 S. 1; TzBfG § 8 Abs. 4; TzBfG § 8 Abs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Kern darüber, ob der Kläger als Lehrer über die Unterrichtsstunden hinaus zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet ist. Ferner begehrt der Kläger eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und eine bestimmte Arbeitszeitlage.