VGH Hessen - Beschluss vom 23.05.2018
22 A 428/17.PV
Normen:
HPVG § 74 Abs. 1 Nr. 9;
Fundstellen:
DÖV 2018, 915
NVwZ-RR 2019, 228
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 1123/15

SCHULE; PAUSENAUFSICHT; LEHRER; MITBESTIMMUNG; PERSONALRAT

VGH Hessen, Beschluss vom 23.05.2018 - Aktenzeichen 22 A 428/17.PV

DRsp Nr. 2018/10852

SCHULE; PAUSENAUFSICHT; LEHRER; MITBESTIMMUNG; PERSONALRAT

Der Pausenaufsichtsplan einer Schule ist keine Pausenregelung im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG, denn bei den Pausen in der Schule handelt es sich in Bezug auf die Lehrerinnen und Lehrer nicht um Arbeitszeitunterbrechungen, für deren Dauer sie von jeder Arbeits- oder Dienstpflicht und von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereit zu halten, befreit sind. Die Einteilung von Lehrkräften zur Pausenaufsicht in einem solchen Plan ist auch keine Arbeitszeitregelung im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 23. November 2016 - 23 K 1123/15.DA.PV - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HPVG § 74 Abs. 1 Nr. 9;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Neugestaltung einer Pausenaufsichtsregelung an der A-Schule in A-Stadt. Antragsteller ist der in der Schule gewählte Personalrat. Beteiligter ist der dort amtierende Schulleiter.

Zum Schuljahr 2009/2010 setzte der Beteiligte eine Neuregelung des Pausenaufsichtsplans in Kraft. Da die neue Regelung zu einer Erhöhung der Aufsichtspflichten für die Lehrkräfte führte, war diese in der Folgezeit Gegenstand mehrerer Gespräche zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten.