BSG - Urteil vom 06.02.2003
B 13 RJ 5/02 R
Normen:
EuroEG 4 Art. 6 Nr. 2 Art. 68 Abs. 6 ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SGB VI § 58 Abs. 4a § 54 Abs. 3 § 55 ;
Fundstellen:
BSGE 90, 279
SozR 4-1100 Art. 14 Nr. 1
SozR 4-2600 § 54 Nr. 1
SozR 4-2600 § 58 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 11 RJ 2255/01 - 27.11.2001,
SG Ulm, vom 25.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 RJ 2371/99

Schulische Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung, rückwirkende Inkraftsetzung des § 58 Abs. 4a SGB VI nicht verfassungswidrig

BSG, Urteil vom 06.02.2003 - Aktenzeichen B 13 RJ 5/02 R

DRsp Nr. 2003/6157

Schulische Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung, rückwirkende Inkraftsetzung des § 58 Abs. 4a SGB VI nicht verfassungswidrig

1. Eine Zeit der schulischen Ausbildung kann neben einer Pflichtbeitragszeit wegen Beschäftigung nur dann in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden, wenn der zeitliche Aufwand für die Ausbildung überwiegt. 2. Die rückwirkende Inkraftsetzung des § 58 Abs. 4a SGB VI zum 1.1.1997 ist nicht verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EuroEG 4 Art. 6 Nr. 2 Art. 68 Abs. 6 ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SGB VI § 58 Abs. 4a § 54 Abs. 3 § 55 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Berücksichtigung der Zeit vom 1. Februar 1962 bis zum 31. Dezember 1964 als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung bei Berechnung seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Der 1939 geborene Kläger war zwischen Oktober 1954 und Dezember 1996 mit Unterbrechungen als Schreinerlehrling, -geselle und zuletzt als Schreinermeister versicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit zwischen Februar 1962 und Dezember 1964 befand er sich neben seiner Beschäftigung in einer 48-Stunden-Woche in der Meisterausbildung an der Fachschule für Holztechnik, Stuttgart, die mit der Ablegung der Meisterprüfung endete (Meisterprüfungs-Zeugnis der Handwerkskammer Stuttgart vom 13. April 1965).