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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Berücksichtigung der Zeit vom 1. Februar 1962 bis zum 31. Dezember 1964 als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung bei Berechnung seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der 1939 geborene Kläger war zwischen Oktober 1954 und Dezember 1996 mit Unterbrechungen als Schreinerlehrling, -geselle und zuletzt als Schreinermeister versicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit zwischen Februar 1962 und Dezember 1964 befand er sich neben seiner Beschäftigung in einer 48-Stunden-Woche in der Meisterausbildung an der Fachschule für Holztechnik, Stuttgart, die mit der Ablegung der Meisterprüfung endete (Meisterprüfungs-Zeugnis der Handwerkskammer Stuttgart vom 13. April 1965).
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