VG Augsburg, vom 03.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 E 06.816
Schulrecht - Antrag auf Überweisung eines behinderten Schülers an eine Regelschule, verfassungsrechtliches Verbot der Benachteilung Behinderter, gesetzliche Voraussetzungen eines integrativen Unterrichts, Feststellung der aktiven Teilnahmefähigkeit, Ausschluss einer sonderpädagogischen Einzelbetreuung im integrativen Unterricht, innerschulisches Aufgabenfeld eines Integrationshelfers nach Sozialhilferecht, Funktionsbereich der Mobilen Sozialpädagogischen Dienste (MSD)
VGH Bayern, Beschluss vom 02.11.2006 - Aktenzeichen 7 CE 06.2196
DRsp Nr. 2008/2396
Schulrecht - Antrag auf Überweisung eines behinderten Schülers an eine Regelschule, verfassungsrechtliches Verbot der Benachteilung Behinderter, gesetzliche Voraussetzungen eines integrativen Unterrichts, Feststellung der "aktiven Teilnahmefähigkeit", Ausschluss einer sonderpädagogischen Einzelbetreuung im integrativen Unterricht, innerschulisches Aufgabenfeld eines Integrationshelfers nach Sozialhilferecht, Funktionsbereich der Mobilen Sozialpädagogischen Dienste (MSD)
»1. Dass Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die eine allgemeine Schule besuchen wollen, zu einer aktiven Teilnahme am gemeinsamen Unterricht fähig sein müssen (Art. 41 Abs. 1BayEUG), stellt keine verbotene Benachteilung Behinderter nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dar.2. Aus der vom Sozialhilfeträger zu gewährenden "Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung" in Gestalt eines Integrationshelfers (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO) lassen sich keine über die speziellen schulrechtlichen Vorschriften hinausgehenden Ansprüche auf eine integrative Beschulung ableiten.«