A.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Hessischen Sozialministers vom 26. Juli 1985, mit welchem auf Antrag des Leiters des in Hessen gelegenen Schulungs- und Erholungsheimes S der Beteiligten zu 3) (IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst, - kurz: IG Medien, vormals: IG Druck und Papier) Bildungsveranstaltungen als geeignet im Sinne des § 37 Abs. 7 BetrVG anerkannt worden sind.
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