LAG Köln - Urteil vom 31.03.2021
11 Sa 485/20
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 6857/19

Schutz- und Rücksichtnahmepflichten des ArbeitgebersHinweispflicht auf Zusatzversorgung

LAG Köln, Urteil vom 31.03.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 485/20

DRsp Nr. 2022/2466

Schutz- und Rücksichtnahmepflichten des Arbeitgebers Hinweispflicht auf Zusatzversorgung

Der Arbeitgeber verletzt nicht seine Schutz- und Rücksichtnahmepflichten als vertragliche Nebenpflicht nach § 242 BGB, wenn er davon ausgehen kann, dass dem Arbeitnehmer die bestehenden Zusatzversorgungsmöglichkeiten bekannt sind. Insbesondere auch deshalb, weil diesbezüglich keine Nachfragen kamen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.03.2020 - 12 Ca 6857/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten.