LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.10.2023
L 7 KA 26/23 B ER
Normen:
SGB V § 103 Abs. 4c S. 3, 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 87 KA 362/23

Schutz der Freiberuflichkeit der ärztlichen Tätigkeit im Nachbesetzungsverfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2023 - Aktenzeichen L 7 KA 26/23 B ER

DRsp Nr. 2024/2761

Schutz der Freiberuflichkeit der ärztlichen Tätigkeit im Nachbesetzungsverfahren

Die Nachrangreglung des § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V ist nicht anwendbar, wenn sich bei der Auswahl des Praxisnachfolgers zwei medizinische Versorgungszentren gegenüberstehen, bei denen die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei den dort tätigen Ärzten liegt. Dies gilt auch dann, wenn eines der medizinischen Versorgungszentren die Voraussetzungen der Bestandsschutzregelung des § 103 Abs. 4c Satz 4 SGB V erfüllt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juli 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 6, die ihre Kosten selbst zu tragen haben.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 227.646 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 103 Abs. 4c S. 3, 4;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 10. Juli 2023, mit dem das Sozialgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen S 87 KA 350/23 beim Sozialgericht Berlin anhängigen Klage gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 25. Januar 2023 anzuordnen, hat keinen Erfolg.