EuGH - Urteil vom 25.11.2010
Rs. C-429/09
Normen:
ArbZVO-FW 1998 (Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst der Städte und Gemeinden des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Oktober 1998) § 2 Abs. 1; ArbZVO-FW 2007 (Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst der Städte und Gemeinden des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Juli 2007) § 2 Abs. 1; ArbZVO-FW 2007 (Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst der Städte und Gemeinden des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Juli 2007) § 4; LBG (Landesbeamtengesetz Sachsen-Anhalt) § 73 Abs. 3; Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) in der durch die Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 geänderten Fassung (ABl. L 195, S. 41); Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) Art. 6 Buchst. b;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 3
AuR 2010, 531
AuR 2011, 36
DÖV 2011, 117
NZS 2011, 53
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 163/07

Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer; Schadensersatz wegen Verletzung von Gemeinschaftsrecht durch Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit; Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen vom Verschulden des Arbeitgebers und der vorherigen Remonstration abhängigen Regelung; Angemessenheit des Schadensersatzes unter Beachtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes; Entschädigung in Geld oder Freizeitausgleich; Günter Fuß gegen Stadt Halle

EuGH, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen Rs. C-429/09

DRsp Nr. 2010/21278

Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer; Schadensersatz wegen Verletzung von Gemeinschaftsrecht durch Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit; Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen vom Verschulden des Arbeitgebers und der vorherigen Remonstration abhängigen Regelung; Angemessenheit des Schadensersatzes unter Beachtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes; Entschädigung in Geld oder Freizeitausgleich; Günter Fuß gegen Stadt Halle

1. Ein Arbeitnehmer, der als Feuerwehrmann in einem zum öffentlichen Sektor gehörenden Einsatzdienst beschäftigt ist und als solcher eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit abgeleistet hat, die die in Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vorgesehene wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreitet, kann sich auf das Unionsrecht berufen, um die Haftung der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auszulösen und Ersatz des Schadens zu erlangen, der ihm durch den Verstoß gegen diese Bestimmung entstanden ist. 2. Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen,