BVerfG - Beschluß vom 26.09.2002
1 BvR 1419/01
Normen:
ZPO § 114 § 233 § 234 ; VwGO § 60 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 1657
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 25.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LA 1506/01
OVG Niedersachsen, vom 18.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LA 1506/01
OVG Niedersachsen, vom 25.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LA 1506/01

Schutz des Vertrauens auf höchstrichterliche Rechtsprechung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfeantrags

BVerfG, Beschluß vom 26.09.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 1419/01

DRsp Nr. 2002/16283

Schutz des Vertrauens auf höchstrichterliche Rechtsprechung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfeantrags

1. Wird der Antrag einer unbemittelten Partei auf Prozeßkostenhilfe erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt, ist mittels der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich sicherzustellen, daß ihr der gleiche Zugang zu den beabsichtigten Rechtsbehelfsverfahren eröffnet wird, wie er bemittelten eröffnet ist. Dabei darf der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Insbesondere wenn der rechtsuchende Bürger bei der Wahrung von Fristen auf die eindeutige Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts vertraut, darf ihm eine anderslautende, nachteilige Rechtsprechung eines anderen Gerichts, das Verfahrensvorschriften strenger handhabt, nur vorgehalten werden, wenn er mit einer solchen rechnen mußte.