BVerwG - Beschluss vom 29.04.2022
5 P 10.20
Normen:
SächsPersVG § 31 Abs. 1 S. 1; SächsPersVG § 38 Abs. 3 S. 1; SächsPersVG § 48 Abs. 2 S. 2; SächsPersVG § 79 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
AP LPVG Sachsen _ 31 Nr. 1
D_V 2022, 1003
NZA 2022, 1633
ZBR 2022, 395
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 07.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1152/18
OVG Sachsen, vom 24.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 1419/18

Schutz von vorübergehend in den Personalrat eintretenden Ersatzmitgliedern bei Versetzungen, Umsetzungen, Abordnungen und Zuweisungen nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz; Öffentliches Recht des Personalrats auf Teilhabe am verwaltungsinternen Entscheidungsverfahren

BVerwG, Beschluss vom 29.04.2022 - Aktenzeichen 5 P 10.20

DRsp Nr. 2022/12584

Schutz von vorübergehend in den Personalrat eintretenden Ersatzmitgliedern bei Versetzungen, Umsetzungen, Abordnungen und Zuweisungen nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz; Öffentliches Recht des Personalrats auf Teilhabe am verwaltungsinternen Entscheidungsverfahren

1. Das Zustimmungserfordernis des § 48 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG ist rein verfahrensrechtlicher Natur und räumt dem Personalrat kein Recht auf Rückgängigmachung einer unter Verstoß dagegen ergangenen Maßnahme, sondern lediglich ein öffentliches Recht auf Teilhabe am verwaltungsinternen Entscheidungsverfahren ein.2. Das Zustimmungserfordernis des § 48 Abs. 2 SächsPersVG gilt bei Versetzungen, Umsetzungen, Abordnungen und Zuweisungen von Ersatzmitgliedern, die nur vorübergehend als Stellvertreter eines zeitweilig verhinderten gewählten Mitglieds in den Personalrat eintreten, solange, wie diese gemäß § 31 Abs. 1 SächsPersVG Mitglied des Personalrats sind.3. Der Schutz des § 48 Abs. 2 SächsPersVG kann von einem nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG zur Vertretung berufenen Ersatzmitglied nicht in Anspruch genommen werden, wenn dieses selbst im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG zeitweilig verhindert ist. In diesem Fall tritt an dessen Stelle kraft Gesetzes der nächste nicht gewählte Beschäftigte auf der Vorschlagsliste in den Personalrat ein.

Tenor