VG Dresden, vom 07.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1152/18
OVG Sachsen, vom 24.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 1419/18
Schutz von vorübergehend in den Personalrat eintretenden Ersatzmitgliedern bei Versetzungen, Umsetzungen, Abordnungen und Zuweisungen nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz; Öffentliches Recht des Personalrats auf Teilhabe am verwaltungsinternen Entscheidungsverfahren
BVerwG, Beschluss vom 29.04.2022 - Aktenzeichen 5 P 10.20
DRsp Nr. 2022/12584
Schutz von vorübergehend in den Personalrat eintretenden Ersatzmitgliedern bei Versetzungen, Umsetzungen, Abordnungen und Zuweisungen nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz; Öffentliches Recht des Personalrats auf Teilhabe am verwaltungsinternen Entscheidungsverfahren
1. Das Zustimmungserfordernis des § 48 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG ist rein verfahrensrechtlicher Natur und räumt dem Personalrat kein Recht auf Rückgängigmachung einer unter Verstoß dagegen ergangenen Maßnahme, sondern lediglich ein öffentliches Recht auf Teilhabe am verwaltungsinternen Entscheidungsverfahren ein.2. Das Zustimmungserfordernis des § 48 Abs. 2SächsPersVG gilt bei Versetzungen, Umsetzungen, Abordnungen und Zuweisungen von Ersatzmitgliedern, die nur vorübergehend als Stellvertreter eines zeitweilig verhinderten gewählten Mitglieds in den Personalrat eintreten, solange, wie diese gemäß § 31 Abs. 1SächsPersVG Mitglied des Personalrats sind.3. Der Schutz des § 48 Abs. 2SächsPersVG kann von einem nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG zur Vertretung berufenen Ersatzmitglied nicht in Anspruch genommen werden, wenn dieses selbst im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG zeitweilig verhindert ist. In diesem Fall tritt an dessen Stelle kraft Gesetzes der nächste nicht gewählte Beschäftigte auf der Vorschlagsliste in den Personalrat ein.
Tenor
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.