BAG - Urteil vom 19.12.2019
6 AZR 59/19
Normen:
GG Art. 1 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 33 Abs. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände § 17 Abs. 4; Änderungstarifvertrag Nr. 12 zum TVöD vom 29.04.2016 § 3;
Fundstellen:
AP TVöD § 17 Nr. 5
AuR 2020, 336
BAGE 169, 190
BB 2020, 1203
BB 2020, 1215
EzA GG Art. 33 Nr. 51
EzA-SD 2020, 9
NZA 2020, 732
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 09.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 625/18
ArbG Hannover, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 278/17

Schutzauftrag der Gerichte bei Kollision der Tarifautonomie mit Freiheits- und Gleichheitsrechten im VerfassungsrangDispositionsbefugnis der Tarifvertragsparteien bei tariflichen StichtagsregelungenVerfassungsrechtlich zulässige Regelungen im TVöD zu stufengleichen HöhergruppierungenKeine Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG bei einer tariflichen Stufenzuordnung

BAG, Urteil vom 19.12.2019 - Aktenzeichen 6 AZR 59/19

DRsp Nr. 2020/6345

Schutzauftrag der Gerichte bei Kollision der Tarifautonomie mit Freiheits- und Gleichheitsrechten im Verfassungsrang Dispositionsbefugnis der Tarifvertragsparteien bei tariflichen Stichtagsregelungen Verfassungsrechtlich zulässige Regelungen im TVöD zu stufengleichen Höhergruppierungen Keine Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG bei einer tariflichen Stufenzuordnung

1. Die Entscheidung der Tarifvertragsparteien, ein geändertes Vergütungssystem erst ab einem bestimmten Stichtag in Kraft zu setzen, ist gerichtlich nur auf Willkür zu überprüfen. 2. Die Beschränkung der stufengleichen Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD -AT auf Höhergruppierungen, die ab dem 1. März 2017 erfolgt sind, ist verfassungskonform. Orientierungssätze: 1. Tarifvertragsparteien sind nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Gerichte für Arbeitssachen haben jedoch wegen des Schutzauftrags aus Art. 1 Abs. 3 GG tariflichen Regelungen die Durchsetzung zu verweigern, welche Freiheitsgrundrechte verletzen. Gleiches gilt hinsichtlich des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), der eine fundamentale Gerechtigkeitsnorm darstellt. Bei der gerichtlichen Prüfung ist allerdings der weite Gestaltungsspielraum zu beachten, der den Tarifvertragsparteien wegen der nach Art. 9 Abs. 3 GG gewährten Tarifautonomie zusteht (Rn. 15 f.).