Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 4 vom 25.01.2023
ZIP 2023, 1556
Vorinstanzen:
LAG München, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 51/20
ArbG München, vom 21.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 25 BV 408/19
Schutzbereich der Koalitionsfreiheit und -betätigung aus Art. 9 Abs. 3 GGUnterlassungsanspruch der Gewerkschaft bei tarifwidrigen BetriebsvereinbarungenAusschluss der Tarifkollisionsregelung des § 4a TVG durch Vereinbarung mit den GewerkschaftenSperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG im tarifpluralen Betrieb bei abschließenden tariflichen Regelungen
BAG, Beschluss vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 4 ABR 4/22
DRsp Nr. 2023/1978
Schutzbereich der Koalitionsfreiheit und -betätigung aus Art. 9 Abs. 3GGUnterlassungsanspruch der Gewerkschaft bei tarifwidrigen BetriebsvereinbarungenAusschluss der Tarifkollisionsregelung des § 4aTVG durch Vereinbarung mit den GewerkschaftenSperrwirkung des § 77 Abs. 3BetrVG im tarifpluralen Betrieb bei abschließenden tariflichen Regelungen
1. In einem tarifpluralen Betrieb kann die Geltung des § 4aTVG nicht nur durch eine Vereinbarung aller von der Tarifkollision erfassten Tarifvertragsparteien abbedungen werden, sondern auch dadurch, dass der tarifschließende Arbeitgeberverband mit den jeweiligen Gewerkschaften entsprechende Vereinbarungen trifft.2. Der Vorrang tariflicher Regelungen nach § 77 Abs. 3BetrVG Satz 1 entfällt in einem tarifpluralen Betrieb nur dann, wenn alle Tarifverträge, die diese Sperrwirkung auslösen, eine entsprechende Öffnungsklausel iSv. Satz 2 der Vorschrift enthalten. Der Tarifvorbehalt in § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten wird in einem solchen Betrieb durch jede zwingende tarifliche Regelung für alle Arbeitnehmer ausgelöst.Orientierungssätze:
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