BAG - Beschluss vom 25.01.2023
4 ABR 4/22
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Einangshalbs., Nr. 2 und Nr. 5; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4a; ZPO § 293 S. 2; ZPO § 559 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2023, 124
AuR 2023, 479
BB 2023, 1459
DB 2023, 2057
DB 2023, 2889
EzA-SD 2023, 14
EzA-SD 2023, 15
NZA 2023, 979
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 4 vom 25.01.2023
ZIP 2023, 1556
Vorinstanzen:
LAG München, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 51/20
ArbG München, vom 21.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 25 BV 408/19

Schutzbereich der Koalitionsfreiheit und -betätigung aus Art. 9 Abs. 3 GGUnterlassungsanspruch der Gewerkschaft bei tarifwidrigen BetriebsvereinbarungenAusschluss der Tarifkollisionsregelung des § 4a TVG durch Vereinbarung mit den GewerkschaftenSperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG im tarifpluralen Betrieb bei abschließenden tariflichen Regelungen

BAG, Beschluss vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 4 ABR 4/22

DRsp Nr. 2023/1978

Schutzbereich der Koalitionsfreiheit und -betätigung aus Art. 9 Abs. 3 GG Unterlassungsanspruch der Gewerkschaft bei tarifwidrigen Betriebsvereinbarungen Ausschluss der Tarifkollisionsregelung des § 4a TVG durch Vereinbarung mit den Gewerkschaften Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG im tarifpluralen Betrieb bei abschließenden tariflichen Regelungen

1. In einem tarifpluralen Betrieb kann die Geltung des § 4a TVG nicht nur durch eine Vereinbarung aller von der Tarifkollision erfassten Tarifvertragsparteien abbedungen werden, sondern auch dadurch, dass der tarifschließende Arbeitgeberverband mit den jeweiligen Gewerkschaften entsprechende Vereinbarungen trifft. 2. Der Vorrang tariflicher Regelungen nach § 77 Abs. 3 BetrVG Satz 1 entfällt in einem tarifpluralen Betrieb nur dann, wenn alle Tarifverträge, die diese Sperrwirkung auslösen, eine entsprechende Öffnungsklausel iSv. Satz 2 der Vorschrift enthalten. Der Tarifvorbehalt in § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten wird in einem solchen Betrieb durch jede zwingende tarifliche Regelung für alle Arbeitnehmer ausgelöst. Orientierungssätze: