LAG München - Beschluss vom 28.04.2021
10 TaBV 51/20
Normen:
ArbGG § 83; BU-RA-ZugTV AGV MOVE § 3 Abschn. II Abs. 4 S. 1; BV Schicht- und Einsatzplanung v. 20.08.2019 § 2;
Fundstellen:
BeckRS 2021, 27772
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 21.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 25 BV 408/19

Schutzbereich der Koalitionsfreiheit und -betätigung durch Art. 9 Abs. 3 GGVerdrängung der kollektiven Ordnung durch tarifwidrige BetriebsvereinbarungenTarifpluralität und ihre Lösung in § 4a Abs. 2 TVG

LAG München, Beschluss vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 10 TaBV 51/20

DRsp Nr. 2023/7356

Schutzbereich der Koalitionsfreiheit und -betätigung durch Art. 9 Abs. 3 GG Verdrängung der kollektiven Ordnung durch tarifwidrige Betriebsvereinbarungen Tarifpluralität und ihre Lösung in § 4a Abs. 2 TVG

1. Art. 9 Abs. 3 GG schützt die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen. Das betrifft insbesondere den Abschluss von Tarifverträgen, in denen das Arbeitsentgelt und andere materielle Arbeitsbedingungen wie etwa die Arbeitszeit geregelt sind. 2. Von einem Eingriff in die Tarifautonomie ist auszugehen, wenn eine Tarifnorm als kollektive Ordnung verdrängt und damit ihrer zentralen Funktion beraubt werden soll. Das setzt eine betriebliche Regelung voraus, die einheitlich wirken und an die Stelle der bisher normativ wirkenden Tarifnorm treten soll. 3. Nach § 4a Abs. 2 TVG gilt bei Bestehen mehrerer Tarifverträge zu denselben Regelungsgegenständen, dass im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar sind, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen korrigierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat.