LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.07.2021
6 Sa 8/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 16.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2738/18

Schwebende Unwirksamkeit von Betriebsvereinbarungen bei fehlender zweiter UnterschriftStillschweigende Genehmigung schwebend unwirksamer BetriebsvereinbarungenMöglichkeit der Genehmigung von schwebend unwirksamen Betriebsvereinbarungen auch Jahre späterRückwirkung einer Genehmigung bei schwebender UnwirksamkeitVertrauen auf abgelöste BetriebsvereinbarungenDreistufige Prüfung bei Eingriff in Versorgungsanwartschaften von GewerkschaftsmitgliedernPrognose des Rückgangs von Mitgliederzahlen bei sachlichem Eingriff in dienstzeitabhängige Zuwächse

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 8/19

DRsp Nr. 2021/17147

Schwebende Unwirksamkeit von Betriebsvereinbarungen bei fehlender zweiter Unterschrift Stillschweigende Genehmigung schwebend unwirksamer Betriebsvereinbarungen Möglichkeit der Genehmigung von schwebend unwirksamen Betriebsvereinbarungen auch Jahre später Rückwirkung einer Genehmigung bei schwebender Unwirksamkeit Vertrauen auf abgelöste Betriebsvereinbarungen Dreistufige Prüfung bei Eingriff in Versorgungsanwartschaften von Gewerkschaftsmitgliedern Prognose des Rückgangs von Mitgliederzahlen bei sachlichem Eingriff in dienstzeitabhängige Zuwächse

1. Wurde eine Betriebsvereinbarung nur von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet, obwohl es nach der Satzung der Arbeitgeberin - einer in Form eines nichtrechtsfähigen Vereins organisierten Gewerkschaft - zusätzlich der Unterschrift des Vorstandsvorsitzenden bedurft hätte, so ist sie zunächst schwebend unwirksam. Eine Genehmigung ist selbst nach einem Zeitablauf von neun Jahren möglich, sofern der Betriebsrat der Arbeitgeberin keine Frist gemäß § 177 Abs. 2 S.1 BGB gesetzt hat. Die Genehmigung kann auch stillschweigend durch satzungsgemäße Unterzeichnung einer die ursprüngliche Betriebsvereinbarung in Bezug nehmenden weiteren Betriebsvereinbarung erfolgen.