LAG Nürnberg - Urteil vom 29.04.2003
6 Sa 284/02
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 1301
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 19.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 587/00

Schweigen des Arbeitnehmers bei Änderung der Direktversicherung durch Arbeitgeber

LAG Nürnberg, Urteil vom 29.04.2003 - Aktenzeichen 6 Sa 284/02

DRsp Nr. 2003/12101

Schweigen des Arbeitnehmers bei Änderung der Direktversicherung durch Arbeitgeber

»Äußert sich der Arbeitnehmer nicht, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Arbeitgeber eine Direktversicherung nicht wie vereinbart im Wege der Entgeltumwandlung, sondern auf eigene Rechnung zu geänderten Bedingungen für ihn abführt, dann kann seine widerspruchslose Weiterarbeit als zustimmende Willenserklärung zur Änderung der vertraglichen Abrede zu verstehen sein.«

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Pflicht eines ehemaligen Arbeitgebers zur Übertragung des Wertes einer für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung auf den Arbeitnehmer.

Der Kläger war von 01.07.1992 bis 31.03.2000 als EDV-Projektor, zuletzt mit Prokura, bei der Beklagten tätig. In seinem Anstellungsvertrag vom 25. bzw. 26.06.1992, dessen genauen Wortlautes wegen auf die mit Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 17.09.2001 vorgelegte Ablichtung Bezug genommen wird (Bl. 88 ff. d.A.), sind unter § 3, soweit vorliegend von Interesse, folgende Abmachungen enthalten:

"Der Angestellte erhält monatlich nachträglich ein Gehalt wie folgt:

- in der Probezeit von brutto DM 4.750,00

- im Anschluss daran von brutto DM 5.100,00.