BAG - Urteil vom 31.07.1984
3 AZR 139/82
Normen:
ArbZV-Lehr Niedersachsen § 4 § 7 ; BAT § 62 ; SchwbG § 42 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 62 BAT
Vorinstanzen:
I. ArbG Braunschweig - Urteil vom 02.09.1981 - 3 Ca 422/80, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Niedersachsen - Urteil vom 04.03.1982 - 8 Sa 119/81, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Schwerbehinderte: Arbeitszeit, Vollbeschäftigung

BAG, Urteil vom 31.07.1984 - Aktenzeichen 3 AZR 139/82

DRsp Nr. 2008/11295

Schwerbehinderte: Arbeitszeit, Vollbeschäftigung

»1. Ein Angestellter ist "vollbeschäftigt" im Sinne des Bundes-Angestelltentarifvertrages, wenn er die regelmäßige Arbeitszeit erbringt, die für seine durch Tarifvertrag oder Gesetz gebildete Angestelltengruppe vorgesehen ist. 2. Wird ein angestellter Lehrer mit einer verminderten Regelstundenzahl von 25 Unterrichtsstunden als Schwerbehinderter anerkannt, so verliert er den Status eines Teilzeitbeschäftigten, wenn vollbeschäftigte Lehrer als Schwerbehinderte ebenfalls nur 25 Unterrichtsstunden pro Woche leisten müssen.«

Normenkette:

ArbZV-Lehr Niedersachsen § 4 § 7 ; BAT § 62 ; SchwbG § 42 ;

Tatbestand:

Die im Jahre 1927 geborene, verheiratete Klägerin war vom 1. April 1966 bis zum 31. März 1979 bei dem beklagten Land als Lehrerin beschäftigt. Die Arbeitsverträge waren zunächst befristet und danach auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die wöchentliche Regelstundenzahl betrug 20 Unterrichtsstunden, solange die Klägerin Kinder der zweiten Jahrgangsstufe unterrichtete. In schriftlichen Arbeitsverträgen vom 4. Oktober 1971 und 22. Februar 1974 wurde die Regelstundenzahl auf 25 Stunden heraufgesetzt. Inzwischen unterrichtete die Klägerin in der vierten Jahrgangsstufe. Die Vergütung war auf 25/28 der Dienstbezüge einer vollbeschäftigten Lehrkraft nach VergGr. IV a BAT gekürzt.