VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 16.04.2003
9 S 2742/02
Normen:
SchwbG § 15 ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 66
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 11.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 989/00

Schwerbehindertenrecht - Antrag auf Zustimmung zur Kündigung, Arbeitsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit, Rentenantrag, Tarifvertrag, Prüfungsumfang

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2003 - Aktenzeichen 9 S 2742/02

DRsp Nr. 2007/12531

Schwerbehindertenrecht - Antrag auf Zustimmung zur Kündigung, Arbeitsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit, Rentenantrag, Tarifvertrag, Prüfungsumfang

»1. Die Hauptfürsorgestelle (Integrationsamt) darf die Entscheidung, die Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten zu erteilen oder zu versagen, nur auf Erwägungen stützen, die sich speziell aus der Schwerbehindertenfürsorge herleiten (ständige Rechtsprechung). 2. Steht das Verhalten des Arbeitnehmers, das den Kündigungsgrund bildet, in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Schwerbehinderteneigenschaft, so ist die Hauptfürsorgestelle (Integrationsamt) berechtigt zu prüfen, ob der vom Arbeitgeber vorgetragene Sachverhalt geeignet ist, die Kündigung zu rechtfertigen. Das heißt aber nicht, dass sie Inhalt, Umfang und Reichweite komplexer tarifvertraglicher Gestaltungen im einzelnen auf ihren rechtlichen Gehalt hin prüfen dürfen. Nur wenn der Arbeitgeber den tarifvertraglichen Regelungen offenkundig einen fehlerhaften Bedeutungsinhalt zuschreibt, vermag dies die Zustimmungsverweigerung durch die Hauptfürsorgestelle zu rechtfertigen (hier verneint).«

Normenkette:

SchwbG § 15 ;

Tatbestand: