BVerwG - Beschluß vom 29.08.2007
5 B 77.07
Normen:
SGB IX § 84 §§ 85 ff. ;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 14.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 06.1431
VG München, vom 15.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen M 18 K 05.2120

Schwerbehindertenrecht - Kündigung; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention

BVerwG, Beschluß vom 29.08.2007 - Aktenzeichen 5 B 77.07

DRsp Nr. 2007/16967

Schwerbehindertenrecht - Kündigung; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention

»Die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 SGB IX ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes nach §§ 85 ff. SGB IX.«

Normenkette:

SGB IX § 84 §§ 85 ff. ;

Gründe:

Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.

Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen werden.

Zu Unrecht meint die Beschwerde, grundsätzliche Bedeutung liege in der Frage, "ob die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX vor Einleitung des Kündigungsverfahrens bzw. Ausspruch der Kündigung eine Rechtmäßigkeitvoraussetzung für die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes ist".

Soweit sich die Frage auf die Durchführung eines Präventionsverfahrens "vor ... Ausspruch der Kündigung" bezieht, kann sie sich in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer schwerbehinderungsrechtlichen Zustimmung zur Kündigung nicht stellen. Denn Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Kündigungszustimmung kann nur sein, was vor dieser Entscheidung liegt, der Ausspruch der Kündigung folgt ihr aber nach.