Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.
Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen werden.
Zu Unrecht meint die Beschwerde, grundsätzliche Bedeutung liege in der Frage, "ob die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX vor Einleitung des Kündigungsverfahrens bzw. Ausspruch der Kündigung eine Rechtmäßigkeitvoraussetzung für die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes ist".
Soweit sich die Frage auf die Durchführung eines Präventionsverfahrens "vor ... Ausspruch der Kündigung" bezieht, kann sie sich in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer schwerbehinderungsrechtlichen Zustimmung zur Kündigung nicht stellen. Denn Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Kündigungszustimmung kann nur sein, was vor dieser Entscheidung liegt, der Ausspruch der Kündigung folgt ihr aber nach.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|