BAG - Beschluß vom 15.08.2006
9 ABR 61/05
Normen:
SGB IX § 73 § 81 § 82 § 95 ; HRG § 25 ; ZPO § 259 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 25 HRG
NZA 2007, 224
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 10/05
ArbG Marburg, vom 10.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 4/04

Schwerbehindertenrecht - Schwerbehindertenvertretung; Drittmittelforschung

BAG, Beschluß vom 15.08.2006 - Aktenzeichen 9 ABR 61/05

DRsp Nr. 2006/30067

Schwerbehindertenrecht - Schwerbehindertenvertretung; Drittmittelforschung

Orientierungssätze: 1. Aus Drittmitteln bezahlte Mitarbeiter, die als Arbeitnehmer an einem in einer Hochschule durchgeführten Forschungsvorhaben beschäftigt werden, stehen rechtlich den übrigen Arbeitnehmern der Hochschule gleich, wenn sie nach § 25 Abs. 5 Satz 1 HRG eingestellt worden sind. 2. Der Schwerbehindertenvertretung sind im Bereich der Drittmittelforschungsvorhaben (§ 25 Abs. 5 HRG) nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 6, § 82 Satz 1, § 95 Abs. 2 SGB IX freie, frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze durch die Hochschule zeitnah bekannt zu geben und der Agentur für Arbeit zu melden. Dieser Unterrichtungsanspruch der Schwerbehindertenvertretung entfällt nicht deshalb, weil die Hochschule nach § 25 Abs. 5 Satz 2 HRG einen Mitarbeiter nur dann einstellen darf, wenn er von dem das Forschungsvorhaben durchführenden Hochschulmitglied vorgeschlagen wurde.

Normenkette:

SGB IX § 73 § 81 § 82 § 95 ; HRG § 25 ; ZPO § 259 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung bei der Besetzung von Stellen im Rahmen von Drittmittelforschungsvorhaben iSd. § 25 Hochschulrahmengesetz (HRG) und darüber, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, solche Stellen vor ihrer Besetzung der Agentur für Arbeit zu melden.