BAG - Beschluss vom 14.03.2012
7 ABR 67/10
Normen:
SGB IX § 71 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 85; SGB IX § 92; SGB IX § 95 Abs. 2 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 259;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 29.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 BV 294/09

Schwerbehindertenrecht - Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung bei Aufhebungsverträgen mit schwerbehinderten Menschen; Verpflichtung zur Anhörung vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags; Bestimmtheitsanforderungen an Feststellungs- und Unterlassungsantrag

BAG, Beschluss vom 14.03.2012 - Aktenzeichen 7 ABR 67/10

DRsp Nr. 2012/13799

Schwerbehindertenrecht - Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung bei Aufhebungsverträgen mit schwerbehinderten Menschen; Verpflichtung zur Anhörung vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags; Bestimmtheitsanforderungen an Feststellungs- und Unterlassungsantrag

Orientierungssätze: 1. Nach § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Damit normiert die Bestimmung zwei Verpflichtungen des Arbeitgebers, die sich nach Inhalt, Umfang und Zeitpunkt voneinander unterscheiden. Vom Arbeitgeber wird zum einen verlangt, die Schwerbehindertenvertretung umfassend zu informieren. Zum anderen hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor Entscheidungen, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, anzuhören.