VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 11.03.2008
9 S 1369/06
Normen:
SGB IX § 145 Abs. 1 Satz 1 ; SGB IX § 145 Abs. 3 ; SGB IX § 148 Abs. 2 ; PBefG § 39 ; BGB § 291 ; VwGO § 188 ;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 11.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2631/04

Schwerbehindertenrecht: Unentgeltliche Beförderung; Freifahrtberechtigung; Fahrgeldausfall; Beförderungsentgelt; Fahrtkostenanteil; Kombikarte; Kombiticket; Verbundpass; Erstattungsstreit; Gerichtskostenpflicht

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2008 - Aktenzeichen 9 S 1369/06

DRsp Nr. 2008/7701

Schwerbehindertenrecht: Unentgeltliche Beförderung; Freifahrtberechtigung; Fahrgeldausfall; Beförderungsentgelt; Fahrtkostenanteil; Kombikarte; Kombiticket; Verbundpass; Erstattungsstreit; Gerichtskostenpflicht

»Einnahmen aus "Kombikarten" (Eintrittskarten mit Fahrtberechtigung im öffentlichen Personennahverkehr) sind als Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX zu berücksichtigen, wenn für den in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gewährten Beförderungsanspruch keine anderweitige Vergütung an das Verkehrsunternehmen entrichtet wird.«

Normenkette:

SGB IX § 145 Abs. 1 Satz 1 ; SGB IX § 145 Abs. 3 ; SGB IX § 148 Abs. 2 ; PBefG § 39 ; BGB § 291 ; VwGO § 188 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, bei der Erstattung von Fahrgeldausfällen nach § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 Abs. 2 SGB IX die Einnahmen aus "Kombikarten" als Fahrgeldeinnahmen zu berücksichtigen.