»Einnahmen aus "Kombikarten" (Eintrittskarten mit Fahrtberechtigung im öffentlichen Personennahverkehr) sind als Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2SGB IX zu berücksichtigen, wenn für den in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gewährten Beförderungsanspruch keine anderweitige Vergütung an das Verkehrsunternehmen entrichtet wird.«
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, bei der Erstattung von Fahrgeldausfällen nach § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 Abs. 2SGB IX die Einnahmen aus "Kombikarten" als Fahrgeldeinnahmen zu berücksichtigen.
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