VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 29.07.2008
9 S 3090/07
Normen:
SGB IX § 145 ; SGB IX § 148 ; PBefG § 39 ;
Fundstellen:
DVBl 2008, 1400
DÖV 2009, 43
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 23.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2616/07

Schwerbehindertenrecht: Unentgeltliche Beförderung; Verbundtarif; Haustarif; Beförderungsentgelt; Verkehrsverbund; Ausgleichszahlungen; Subvention; Öffentlicher Personennahverkehr; Zuschuss

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2008 - Aktenzeichen 9 S 3090/07

DRsp Nr. 2008/16592

Schwerbehindertenrecht: Unentgeltliche Beförderung; Verbundtarif; Haustarif; Beförderungsentgelt; Verkehrsverbund; Ausgleichszahlungen; Subvention; Öffentlicher Personennahverkehr; Zuschuss

»Fahrgeldeinnahmen eines Personenbeförderungsunternehmens sind die Erträge aus dem Fahrkartenverkauf nach dem als Beförderungsentgelt genehmigten Tarif. Für Fahrgeldausfälle, die dadurch entstehen, dass der Beförderungsunternehmer kraft gesetzlicher Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen verpflichtet ist, sind Ausgleichszahlungen zu leisten, die sich danach bemessen, was ein nicht Behinderter für die Beförderung zu entrichten hat. Allgemeine Abgeltungszahlungen oder andere allgemeine Zuschüsse der öffentlichen Hand - etwa zur Förderung des Personennahverkehrs - sind nicht einzubeziehen, auch wenn sie zur Ertragssteigerung bei den aus sozialpolitischen Gründen nicht kostendeckend befördernden Unternehmen beitragen sollen.«

Normenkette:

SGB IX § 145 ; SGB IX § 148 ; PBefG § 39 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, bei der Erstattung von Fahrgeldausfällen nach § 145 Abs. 3 in Verb. mit § 148 Abs. 1 SGB IX Ausgleichszahlungen des Landkreises im Rahmen der Abrechnung der Fahrgelderlöse als Fahrgeldeinnahmen zu berücksichtigen.