BAG - Beschluss vom 22.03.2012
7 AZB 51/11
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 3a, 3b; ArbGG § 48 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 3 S. 1; SGB IX § 94 Abs. 6 S. 2; SGB IX § 96 Abs. 3; SGB IX § 96 Abs. 4; SGB IX § 96 Abs. 5; SGB IX § 96 Abs. 6; SGB IX § 96 Abs. 7; SGB IX § 96 Abs. 8 S. 1; SGB IX § 97 Abs. 7; SGG § 51;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 2a Nr. 25
ArbGG 1979 § 2a Nr. 25
EzA-SD 2012, 16
NZA 2012, 690
Vorinstanzen:
LAG München, vom 31.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ta 243/11
ArbG München, vom 31.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 65/11

Schwerbehindertenvertretung; Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen; Wirksamkeit einer Wahl zur Gesamtschwerbehindertenvertretung

BAG, Beschluss vom 22.03.2012 - Aktenzeichen 7 AZB 51/11

DRsp Nr. 2012/9646

Schwerbehindertenvertretung; Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen; Wirksamkeit einer Wahl zur Gesamtschwerbehindertenvertretung

Orientierungssatz: Der Streit über die Wirksamkeit der Wahl zur Gesamtschwerbehindertenvertretung ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden. Das folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG.

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 31. August 2011 - 11 Ta 243/11 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 3a, 3b; ArbGG § 48 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 3 S. 1; SGB IX § 94 Abs. 6 S. 2; SGB IX § 96 Abs. 3; SGB IX § 96 Abs. 4; SGB IX § 96 Abs. 5; SGB IX § 96 Abs. 6; SGB IX § 96 Abs. 7; SGB IX § 96 Abs. 8 S. 1; SGB IX § 97 Abs. 7; SGG § 51;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Wahl zur Gesamtschwerbehindertenvertretung.

Die Antragstellerin war bis zum 31. Januar 2011 Gesamtschwerbehindertenvertrauensperson. Am 31. Januar 2011 wurde eine neue Gesamtschwerbehindertenvertretung gewählt. Die Antragstellerin, die ebenfalls kandidiert hatte, wurde nicht gewählt. Sie macht geltend, dass die Wahl nichtig sei, weil der Gesamtbetriebsratsvorsitzende auf die Wahl unzulässig Einfluss genommen habe.