Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 31. August 2011 - 11 Ta 243/11 - wird zurückgewiesen.
I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Wahl zur Gesamtschwerbehindertenvertretung.
Die Antragstellerin war bis zum 31. Januar 2011 Gesamtschwerbehindertenvertrauensperson. Am 31. Januar 2011 wurde eine neue Gesamtschwerbehindertenvertretung gewählt. Die Antragstellerin, die ebenfalls kandidiert hatte, wurde nicht gewählt. Sie macht geltend, dass die Wahl nichtig sei, weil der Gesamtbetriebsratsvorsitzende auf die Wahl unzulässig Einfluss genommen habe.
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