ArbG Wuppertal, vom 06.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1296/93
Schwerbehindertenvertretung: Teilnahme von teilzeitbeschäftigten Mitgliedern an Schulungsveranstaltung - Vergütung
LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.1993 - Aktenzeichen 11 Sa 1026/93
DRsp Nr. 2002/8786
Schwerbehindertenvertretung: Teilnahme von teilzeitbeschäftigten Mitgliedern an Schulungsveranstaltung - Vergütung
Eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin, die als Schwerbehinderten-Obfrau an einer Schulungsveranstaltung teilnimmt, kann keine Vergütung über ihre individuelle Teilzeittätigkeit hinaus beanspruchen. Wie im Rahmen der Betriebsratstätigkeit nach § 37BetrVG sind bei der Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung nach § 26SchwbG entscheidend das Lohnausfallprinzip und das Begünstigungsverbot. Unabhängig vom Geschlecht üben die Vertrauensleute ihr Amt unentgeltlich aus und dürfen deshalb weder benachteiligt noch begünstigt werden. Gleichfalls unabhängig vom Geschlecht erhalten die Schwerbehindertenvertreter nach § 26 Abs. 4 Satz 1 SchwbG nur die Zeit von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vergütet, die der individuellen Arbeitszeit entsprechen.
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