LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.10.1993
11 Sa 1026/93
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; EWG-Vertrag Art. 119 ; SchwbG § 26 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EzB BetrVG § 37 Nr. 174
EzB SchwbG § 26 Nr. 5
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 06.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1296/93

Schwerbehindertenvertretung: Teilnahme von teilzeitbeschäftigten Mitgliedern an Schulungsveranstaltung - Vergütung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.1993 - Aktenzeichen 11 Sa 1026/93

DRsp Nr. 2002/8786

Schwerbehindertenvertretung: Teilnahme von teilzeitbeschäftigten Mitgliedern an Schulungsveranstaltung - Vergütung

Eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin, die als Schwerbehinderten-Obfrau an einer Schulungsveranstaltung teilnimmt, kann keine Vergütung über ihre individuelle Teilzeittätigkeit hinaus beanspruchen. Wie im Rahmen der Betriebsratstätigkeit nach § 37 BetrVG sind bei der Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung nach § 26 SchwbG entscheidend das Lohnausfallprinzip und das Begünstigungsverbot. Unabhängig vom Geschlecht üben die Vertrauensleute ihr Amt unentgeltlich aus und dürfen deshalb weder benachteiligt noch begünstigt werden. Gleichfalls unabhängig vom Geschlecht erhalten die Schwerbehindertenvertreter nach § 26 Abs. 4 Satz 1 SchwbG nur die Zeit von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vergütet, die der individuellen Arbeitszeit entsprechen.