LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.12.2011
9 TaBV 130/11
Normen:
SGB IX § 94 Abs. 6; BetrVG § 19 Abs. 1; SchwbWO § 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 800/10

Schwerbehindertenvertretung; Wahlgeheimnis; Wahlumschläge; Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung wegen Verletzung des Wahlgeheimnisses

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.12.2011 - Aktenzeichen 9 TaBV 130/11

DRsp Nr. 2012/4764

Schwerbehindertenvertretung; Wahlgeheimnis; Wahlumschläge; Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung wegen Verletzung des Wahlgeheimnisses

1. Die in § 20 Abs. 3 SchwbWO zwingend vorgesehene Stimmabgabe durch die Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen) dient der Wahrung des elementaren Grundsatzes, dass Wahlen geheim durchzuführen sind. 2. a) Die Ausgestaltung der Wahlanfechtungsvorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BetrVG nimmt Rücksicht darauf, dass in einer Vielzahl an Fällen die Beeinflussung durch einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nicht positiv festgestellt werden kann, sich aber dennoch latent auf das Wahlverhalten auswirkt. b) Deshalb muss eine verfahrensfehlerhafte Wahl der Schwerbehindertenvertretung nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung entsprechender Vorschriften zum Wahlverfahren kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre; kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 7) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2011 - 19 BV 800/10 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 94 Abs. 6; BetrVG § 19 Abs. 1; SchwbWO § 20 Abs. 3;

Gründe: