LAG Berlin-Brandenburg, vom 20.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1505/11
ArbG Berlin, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 59 Ca 19231/10
Schwerbehinderung - Benachteiligung im Bewerbungsverfahren
BAG, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 180/12
DRsp Nr. 2013/4054
Schwerbehinderung - Benachteiligung im Bewerbungsverfahren
Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Beteiligten unverzüglich iSd. § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX über die Gründe seiner Auswahlentscheidung bei Bewerbungen zu unterrichten, wenn er die Beschäftigungsquote nach § 71 Abs. 1SGB IX erfüllt.Orientierungssätze:1. Verstöße gegen gesetzliche Verfahrensregelungen, die zur Förderung der Chancen der schwerbehinderten Menschen geschaffen wurden, können eine Indizwirkung für eine Benachteiligung begründen.2. Besteht für den Arbeitgeber die aus § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX abzuleitende Pflicht, die getroffene Besetzungsentscheidung unverzüglich mit allen Beteiligten zu erörtern, so kann aus der Verletzung dieser Pflicht eine Indizwirkung iSd. § 22AGG abgeleitet werden.3. Die Pflicht, die Beteiligten unverzüglich über die Gründe für die Auswahlentscheidung zu unterrichten, besteht nicht für Arbeitgeber, die die Beschäftigungsquote nach § 71 Abs. 1SGB IX erfüllen.4. Grundsätzlich trägt der Anspruchsteller die Beweis- und Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber die Beschäftigungspflicht nach § 71 Abs. 1SGB IX nicht erfüllt.
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