LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.12.2011
3 Sa 1505/11
Normen:
SGB IX § 81; AGG § 22;
Fundstellen:
NZA 2013, 9
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 59 Ca 19231/10

Entschädigung einer Schwerbehinderten wegen Benachteiligung durch Ablehnung einer Bewerbung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 1505/11

DRsp Nr. 2012/16552

Entschädigung einer Schwerbehinderten wegen Benachteiligung durch Ablehnung einer Bewerbung

1. Pflichtverletzungen, die der Arbeitgeber begeht, indem er Vorschriften nicht befolgt, die zur Förderung der Chancen schwerbehinderter Menschen bei der Einstellung geschaffen wurden, können bei einer Ablehnung der Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen die Vermutungswirkung des § 22 AGG herbeiführen. 2. Nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX hat der Arbeitgeber alle Beteiligten über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Zu den Beteiligten zählt auch der betroffene Bewerber (im Anschluss an BAG 18. November 2008 - 9 AZR 643/07 - Rn. 50, NZA 2009, 728). Es bleibt offen, ob sich diese Regelung nur auf den Tatbestand des § 81 Abs. 1 Satz 7 SGB IX bezieht und damit nur die Fälle betrifft, in denen der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht erfüllt und ob eine Verletzung der sich aus § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX ergebenden Pflicht überhaupt geeignet ist, eine Indizwirkung iSd. § 22 AGG zu begründen.