LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.11.2017
2 Sa 152/17
Normen:
BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 614/16

Sechsmonatige Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach dem einschlägigen TarifvertragKeine Geltendmachung von Vergütungsansprüchen durch Erhebung einer BeschäftigungsklageKeine Geltendmachung von Schadensersatzleistungen durch Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 152/17

DRsp Nr. 2019/10840

Sechsmonatige Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach dem einschlägigen Tarifvertrag Keine Geltendmachung von Vergütungsansprüchen durch Erhebung einer Beschäftigungsklage Keine Geltendmachung von Schadensersatzleistungen durch Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs

1. Ist eine Vergütungsforderung eindeutig erkennbar und in ihrer Höhe berechenbar, ist bei monatlicher Zahlungsweise der Fälligkeitszeitpunkt umstandslos erkennbar und setzt die sechsmonatige tarifliche Ausschlussfrist in Gang.2. Eine Klage auf Beschäftigung zielt auf die Durchsetzung der tatsächlichen Beschäftigung. Sie ist nicht geeignet, inzidenter auch Vergütungsansprüche und Ansprüche auf Schadensersatz durchzusetzen. Dies sind andere Streitgegenstände ("aliud"), die mit den dafür vorgesehenen Klagearten durchgesetzt werden müssen.3. Eine Klage auf Feststellung des Annahmeverzuges für einen vertraglichen Erfüllungsanspruch aus § 615 BGB umfasst nicht gleichzeitig auch die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Vergütung.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.02.2017 - 8 Ca 614/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615;

Tatbestand