I
Der Kläger bezog ab Januar 2001 Arbeitslosengeld (Alg). Zu diesem Zeitpunkt war er bei einem privaten Versicherungsunternehmen kranken- und pflegeversichert. Die Versicherungsprämien betrugen monatlich für die Krankenversicherung 575,56 DM, für die Pflegeversicherung 74,31 DM. Dabei war in der Prämienkalkulation ein Jahresselbstbehalt des Klägers von 2500 DM berücksichtigt. Die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) übernahm die genannten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 207a Abs 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III). Wäre der Kläger gesetzlich kranken- und pflegeversichert gewesen, hätte die BA für ihn Krankenversicherungsbeiträge von 713,50 DM und Pflegeversicherungsbeiträge von 89,72 DM aufwenden müssen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|