BAG - Beschluß vom 14.11.2007
3 AZB 26/07
Normen:
ZPO § 121 ; ArbGG § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ArbRB 2008,84
NJW 2008, 604
NZA 2008, 375
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 04.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 253/07
ArbG Herne, vom 06.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2252/06

Selbstbeiordnung eines Rechtsanwalts bei Prozesskostenhilfe

BAG, Beschluß vom 14.11.2007 - Aktenzeichen 3 AZB 26/07

DRsp Nr. 2008/1877

Selbstbeiordnung eines Rechtsanwalts bei Prozesskostenhilfe

Orientierungssätze: 1. Nach § 11 Abs. 2 ArbGG kann sich eine Partei vor dem Landesarbeitsgericht nicht nur durch Rechtsanwälte, sondern auch durch Verbandsvertreter vertreten lassen. Soweit deshalb vor dem Landesarbeitsgericht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt wird, ist darüber nach § 121 Abs. 2 ZPO, nicht nach Abs. 1 der Vorschrift zu entscheiden. 2. Ein Rechtsanwalt kann nicht verlangen, dass er sich in eigener Sache nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe selbst beigeordnet wird. Zweck des Prozesskostenhilferechts und der Beiordnungsvorschriften ist nicht die Eröffnung einer Einnahmequelle des prozessführenden Rechtsanwalts zu Lasten der Staatskasse. 3. Der Rechtsanwalt kann jedoch die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts verlangen, wenn dies nach den allgemeinen Regeln vorgesehen ist. Es kann einem unbemittelten Rechtsanwalt nicht verwehrt werden, sich der Vorteile zu bedienen, die durch die Einschaltung eines nicht persönlich von dem Rechtsstreit betroffenen Dritten als Prozessbevollmächtigten entstehen.

Normenkette:

ZPO § 121 ; ArbGG § 11 Abs. 2 ;

Gründe: