BSG - Beschluß vom 21.08.2003
B 3 P 8/03 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; MRK; SGG § 166 ; ZPO § 318 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 3 P 45/02l - 24.02.2003,
SG Aachen, vom 02.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 P 31/02

Selbstbindung des Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren, Anwaltszwang

BSG, Beschluß vom 21.08.2003 - Aktenzeichen B 3 P 8/03 B

DRsp Nr. 2003/14190

Selbstbindung des Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren, Anwaltszwang

1. Eine Selbstkorrektur kommt abweichend von der grundsätzlichen Bindung des Gerichts an die selbst getroffenen Entscheidungen nur dann in Betracht, wenn dies aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist und ansonsten nur die Verfassungsbeschwerde in Betracht käme. 2. Nur die anwaltlichen Ausführungen werden im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigt, nicht aber die ergänzende persönliche Stellungnahme des Klägers. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; MRK; SGG § 166 ; ZPO § 318 ;

Gründe: